Die Kosten für ein Architektenhaus richten sich nach der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sofern alle Architektendienstleistungen beim Hausbau in Anspruch genommen werden darf der Architekt ca. 10% der Baukosten als Honorar veranschlagen. Im Einzelnen ist hier die HOAI heranzuziehen. Sie teilt sich in 9 Leistungsphasen. Für die Architektenleistungen wurden Mindest- und Höchstsätze festgelegt, wie bei einem Rechtsanwalt bzw. Arzt. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass der Wettbewerb über die Qualität der Leistung und nicht über den Preis stattfindet.
Zusätzlich zum Honorars für den Architekten müssen natürlich die Kosten für das Baugrundstück, die Bauerschließung und die Baunebenkosten in die Kosten für
das Architektenhaus mit einberechnet werden.
Zusätzlich zum Honorar nach der HOAI kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Zum Beispiel für den Fall, dass die Baukosten unter einer veranschlagten Summe liegen. Es empfiehlt sich bei der Planung eines Architektenhauses nicht alle Leistungsphasen der HOAI sofort zu beauftragen. Für die Phasen 1-4, also der Grundlagenplanung, der Vorplanung, der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung darf der Architekt bis zu 3% der anrechenbaren Bausumme veranschlagen. Erst wenn diese Phasen erfolgreich abgeschlossen sind und der Bauherr mit den Leistungen des Architekten zufrieden ist sollte die restlichen Phasen, für die dann der Rest des Architektenhonorars fällig wird, in Auftrag gegeben werden. |